Fünf einfache, aber wichtige Forderungen an den Gesetzgeber zur "Digitalisierung im Gesundheitswesen":

Qualität vor Quantität – Sicherheit vor Schnelligkeit
Die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen muss in allen gesellschaftlichen, rechtlichen, technischen und medizinisch-wissenschaftlichen Belangen zuallererst nach Qualitäts- und Sicherheitskriterien erfolgen.
Nachhaltige und sichere Rahmenbedingungen müssen vorher realisiert und dies nachvollziehbar belegt und transparent gemacht werden. Erst danach kann eine Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken überhaupt in Betracht gezogen werden.

Keine zentrale Vorratsdatenspeicherung von Gesundheitsdaten
Jede zentrale Vorratsdatenspeicherung von Gesundheitsdaten ist eine zusätzliche, redundante Datenspeicherung zu den bereits vorhandenen dezentralen Datenspeicherlösungen auf Versorgungsebene. Sie schafft damit zwangsläufig neue, unnötige Sicherheitsrisiken und ist deshalb abzulehnen. Stattdessen wäre die Entwicklung qualitativer Schnittstellenlösungen mit den zugehörigen Sicherheitskonzepten sowie wissenschaftlich sinnvoll verwertbarer Datenstandards möglich. Berechtigte gemeinnützige Forschungsvorhaben könnten dann nach qualifizierter Einwilligung der Patient:innen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken über neutrale Clearingstellen dezentral anfragen.

Verfügungsbefugnis über die eigenen Gesundheitsdaten
Patient:innen müssen die alleinige Verfügungsbefugnis über ihre vertraulichen Gesundheitsdaten haben und vorbehaltlos selbst über eine Sekundärnutzung entscheiden können. Alle „Opt out“ - Lösungen für Speicherung und Sekundär-Nutzung von individuellen Gesundheitsdaten spekulieren im Zusammenhang mit den oft sehr komplexen, schwer erschließbaren Sachverhalten mit der Gutgläubigkeit oder der Uninformiertheit vieler Patient:innen um möglichst schnell viele Daten zu gewinnen. Sie sind daher unethisch und passen nicht zu einer modernen Demokratie, die auf Aufklärung und Bildung der Bürger setzt. Jede gesetzliche Verpflichtung zur Patientendatenweitergabe ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen ist daher abzulehnen.

Qualifizierte Aufklärung und Einwilligung
Eine qualifizierte Patienten-Einwilligung zur Freigabe von Behandlungsdaten zu Forschungszwecken muss für jedes Forschungsvorhaben gesondert eingeholt werden. Zuvor muss über das jeweilige Forschungsvorhaben und die dazugehörigen Rahmenbedingungen und Risiken umfassend und für Laien verständlich informiert und aufgeklärt werden. Zu diesem Zweck sind verbraucherfreundliche Rating-Instrumente für alle Datenanfragen zu entwickeln.

Datenschaden-Entschädigungsgesetz
Der Staat muss, analog zum gesetzlich verankerten Entschädigungsanspruch bei Impfschäden, eine Entschädigungs-Garantie für alle materiellen, immateriellen und gesundheitlichen Schäden übernehmen, die Menschen und/ oder deren Nachkommen durch einen Datenschaden erleiden, soweit dieser durch öffentlich empfohlene, gesetzlich verordnete oder anderweitig staatlich veranlasste Speicherung, Verwendung und/oder Weitergabe von Gesundheitsdaten verursacht wurde.