Patienten-Information zur ePA + Digitalisierung

(letztes Update: 05.04.2024)

Das Wichtigste kurz und bündig für Sie zusammengefasst:

- Digital-Gesetz (DigiG) sowie Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sind nun am 26.03.2024 weitestgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit in Deutschland in Kraft getreten. Im DigiG wird auch die Einführung einer "elektronischen Patientenakte" für gesetzlich Versicherte geregelt.


- Wir halten das Konzept und die Umsetzung der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) zum jetzigen Zeitpunkt für nicht ausgereift und nicht ausreichend sicher. Die Risiken erscheinen uns größer als mögliche Vorteile.

- Zum jetzigen Zeitpunkt raten wir von einer Nutzung der ePA ab.

- Damit nicht automatisch und ungewollt ePAs für Sie oder Ihre Kinder angelegt werden, müssen Sie aktiv bei Ihrer Krankenkasse widersprechen. Vor Ihrer
Widerspruchsmöglichkeit muss Ihre Krankenkasse Sie über die ePA informiert haben. Wann dies geschieht, ist noch nicht bekannt (voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024)

- Soweit es in der Möglichkeit unserer Praxis liegt, werden wir ePAs nicht ohne Ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung anlegen und diese auch nicht automatisch befüllen.


Ausführliche Informationen:

Digitalisierung - Sorgfalt oder Schnelligkeit?

Eine moderne Medizin ist heute ohne digitale Unterstützung in vielen Bereichen nicht mehr denkbar. Viele, zum Teil faszinierende, Techniken tragen zur Verbesserung von Diagnostik und Therapie bei. Doch auch digitale Technologien haben ihre Grenzen und Risiken und in den Medien entsteht oft der Eindruck, eine schnelle Digitalisierung könne als universeller Problemlöser für das Gesundheitswesen dienen. Wahrscheinlich ist es aber einfach nur ein bequemerer (und scheinbar billigerer) Weg, auf reihenweise Digitalisierungsprojekte zu verweisen anstatt sich den großen Herausforderungen im Gesundheitswesen konkret zu stellen und Verbesserungen von Grund auf zu erarbeiten. „Digitalisierung first – Bedenken second“ – das war ein flotter Wahlkampfslogan, der Ihnen vielleicht noch in Erinnerung ist. Solche Floskeln mögen vielleicht eine gewisse Berechtigung haben, wenn es um den technischen Ausbau von schnellen Internetzugängen oder Mobilfunknetzen geht. In der Medizin aber gelten bislang aus gutem Grund ganz andere Regeln: Als Ärztinnen und Ärzte sehen wir uns im Rahmen Ihrer Behandlung zu einer großen Sorgfalt und Vertraulichkeit verpflichtet, denn in therapeutischen Situationen sind Patienten manches Mal schutzbedürftig und die Krankenakten enthalten regelmäßig sehr private und sensible Angaben. Geraten Ihre privatesten Daten in falsche Hände, kann dies, wie viele Beispiele leider bereits gezeigt haben, verheerende, bisweilen sogar existentielle Folgen nach sich ziehen. Wir meinen daher: Das gesprochene Wort und Ihre Befunde müssen unbedingt sicher und vertraulich bleiben – und deshalb haben wir gerade als Haus- und Kinderärzte große Bedenken zu einer überhasteten Schnell-Digitalisierung. Unser Motto lautet: „Erst gründlich nachdenken, dann sicher und sachgerecht digitalisieren“.
Wir Ärztinnen und Ärzte der Familienpraxis Karlstein sagen deshalb
JA zu einer sicheren Weiterentwicklung digitaler Techniken in der Medizin, wenn es den Patienten oder einer gemeinnützigen medizinischen Forschung wirklich dient und den Arbeitsalltag im Gesundheitswesen nicht behindert.
NEIN zu einer übereilten Schnelldigitalisierung mit zentraler Datenspeicherung intimster und vertraulichster Patientendaten, die viele, unüberschaubare Risiken mit sich bringt.

Die neuen Gesetze und die ePA

Im Dezember 2023 hat der deutsche Bundestag gegen die Bedenken vieler Experten ein Digital-Gesetz (DigiG) sowie ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verabschiedet.
Diese beiden Gesetzte sind nun am 26.03.2024 weitestgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit in Kraft getreten.

Im "DigiG" werden umfangreiche Regelungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland getroffen. Hauptpunkt dabei ist die sogenannte "elektronische Patientenakte" (ePA) – und das GDNG regelt unter anderem die Nutzung der durch ePAs gesammelten Daten. Ihre Gesundheits- und Krankendaten sollen in naher Zukunft also nicht nur bei Ihrem Arzt oder im Krankenhaus, sondern zusätzlich auch bundesweit zentral gespeichert werden. Nach dieser zentralen Speicherung sollen Ihre Befunde und Daten dann nicht mehr nur für Ihre medizinische Behandlung, sondern in großem Umfang auch für verschiedene „Forschungszwecke“ im In- und Ausland genutzt werden. Insbesondere soll mit den gesammelten Daten auch das Anlernen von „künstlicher Intelligenz“ (KI) ermöglicht werden. Um dafür möglichst viele Daten sammeln zu können, ist zudem ein sogenanntes „Opt-Out“-Verfahren gesetzlich festgelegt, das bedeutet, dass eine „elektronische Patientenakte“ für alle gesetzlich versicherten Patienten angelegt wird, wenn diese nicht vorher aktiv (!) widersprechen. Das Anlegen und automatische Befüllen einer elektronischen Akte kann so auch gegen den eigentlichen Willen des Patienten geschehen, wenn dieser es versäumt zu widersprechen. Auch Kinder kann dies betreffen, wenn die Eltern nicht für diese widersprechen.
Vertraulichste Gesundheitsdaten können über angelegte ePA´s in die zentraler Datenspeicherung des staatlichen Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermittelt und für Sekundärnutzungen bereit gestellt werden.
Das BfArM ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Privatpatienten bleiben von dieser gesetzlich verankerten ePA-Variante zunächst noch ausgenommen. Einige Private Krankenkassen bieten aber bereits eigenständige ePA-Lösungen an und zum Teil werden dafür von den privaten Versicherungsunternehmen eigene Apps angeboten.
Wie und wo Ihre Daten bei solchen Lösungen gespeichert werden und ob diese ausreichend geschützt sind, läßt sich nicht pauschal beantworten.

Die Opt-Out-Problematik

Auch bisher gab es schon eine "kleine" elektronische Patientenakte, die aber von den Krankenkassen nur auf Wunsch und nach vorheriger Einwilligung der Patienten angelegt wurde.

Dies ändert sich nun mit dem Wirksamwerden der beiden neuen Gesetzen ganz grundlegend:
Das neue "Opt Out"-Verfahren bedeutet, dass Sie aktiv etwas tun (nämlich widersprechen) müssen, wenn Sie nicht wollen, das Ihre Gesundheits-Daten zentral und digital mittels ePA gesammelt werden.
Andernfalls kann ohne Ihr weiteres Zutun und ohne Ihre vorherige Zustimmung eine ePA für Sie (oder Ihre Kinder) angelegt werden.
Nach dem Anlegen kann die ePA dann auch mit Ihren Gesundheits- und Krankendaten befüllt und schließlich die gesammelten anonymisierten oder pseudonymiserten Daten von Dritten in In- und Ausland genutzt werden.

Aus anderen Lebensbereichen sind Sie es wahrscheinlich gewöhnt, dass Sie erst zustimmen müssen, bevor Ihre persönlichen Daten von Dritten gesammelt und verwendet werden dürfen.
Ein Beispiel ist das Surfen im Internet: Dabei werden Sie oft aktiv gefragt, ob Sie "Cookies" (kleine Datensammelprogramme) zulassen möchten oder nicht. Ihre Daten dürfen dabei erst dann gesammelt werden, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben.

Dieses bewährte Prinzip der vorherigen Einwilligung wird nun aber ausgerechnet bei Ihren besonders sensiben und schützenswerten Gesundheits-und Krankheitsdaten umgekehrt:
Nur wenn Sie als gesetzlich Versicherter zuvor aktiv einen Widerspruch erklären, können Sie aus dem geplanten Datensammel-Automatismus aussteigen ("opt-out").
Die dazu nötigen Opt-Out-Verfahren werden mehrstufig gestaltet, was die Sache weiter kompliziert.
Das bedeutet: Sie können dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte insgesamt widersprechen oder aber auch nur einzelnen Nutzungen.
Wie genau die Widerspruchsmöglichkeiten ausgestaltet sein werden, ist noch nicht im Einzelnen festgelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen hierzu Lösungen entwickeln.
Zu Bedenken ist bei einem Widerspruch auf Nutzungsebene jedenfalls: Interpretationen medizinischer Befunde in Bezug auf deren Bedeutung und Datenschutzbedürftigkeit können nicht einfach sein.
Noch schwieriger erscheint die Abwägung von Chancen und Risikien der Nutzung eigener Gesundheitsdaten durch Dritte.
Dazu wäre es notwendig, vorab Informationen über die Nutzungsvorhaben zu bekommen um diese verstehen zu können. Zudem müssten Sie immer wieder neu abwägen, wenn später weitere Gesundheitsdaten in Ihre ePA fliessen.
Für den Alltag erscheint uns dies zu kompliziert und wenig praktikabel. Deshalb steht zu befürchten, daß viele Patienten aus Bequemlichkeit einer Datennutzung durch Dritte gar nicht widerprechen - ohne sich aber im Einzelnen über die Folgen im Klaren zu sein.
Diese komplexe Problematik können Sie vermeiden, wenn Sie bereits auf der ersten Ebene dem Anlegen einer ePA widersprechen.

Es wundert uns angesichts dieser unübersichtlichen Ausgestaltungen nicht, dass verschiedene Patientenrechtsvertreter, Juristen und Ärzte zu den vorgesehenen Opt-Out-Regelungen erhebliche Bedenken haben.
Einige sehen darin zum Teil sogar mögliche Verstöße gegen unser Grundgesetz und gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung und möglicherweise wird dies später noch durch Gerichte geklärt werden müssen.
In jedem Fall aber würde mit einem Übergehen des Patientenwillens das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Ärzten stark gestört.
Uns ist es jedoch ein sehr wichtiges Anliegen, auch in Zukunft in einer vertrauensvollen und datensicheren Basis mit Ihnen arbeiten zu können. Deshalb stehen wir den geschilderten „Opt-Out“-Verfahren sehr kritisch gegenüber. Insbesondere sehen wir die Selbstbestimmungsrechte unserer Kinderpatienten, die noch nicht für sich selbst entscheiden können, als nicht ausreichend berücksichtigt an.
Daher werden wir, soweit es in den legalen Möglichkeiten unserer Praxis liegt, ePAs nicht ohne Ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung anlegen und diese auch nicht automatisch befüllen.

Nutzen einer ePA

Natürlich ist es sinnvoll ist, medizinischen Unterlagen zeitgerecht für Ihre medizinische Behandlung dort zur Verfügung zu haben, wo diese benötigt werden.
Die Eignung der elektronischen Patientenkakte in der jetzt geplanten Form erscheint uns hierfür aber begrenzt und diese Ziele auf andere Weise besser und sicherer erreichbar.
Es gibt heute schon dezentrale Lösungsansätze für eine schnelle und sichere elektronische Kommunikation zwischen Ärzten und anderen medizinischen Leistungserbringern.
Damit ist auch ein schneller Versand von Arztbriefen möglich, ohne dass es dafür einer zentralen Speicherlösung bedarf.
Zu relevanten Verzögerungen in der Medizin kommt es übrigens oft gar nicht so sehr bei der Datenübermittlung, sondern vielmehr bei der Datenerstellung, denn ein Facharztbrief oder Bericht aus der Klinik kann erst übermittelt werden, wenn er zuvor geschrieben wurde.
Für eine Nutzung von Diensten wie "elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung", "elektronisches Rezept" und "elektronischer Medikationsplan" benötigen Sie ebenfalls keine ePA mit Zentraldatenspeicherung. Diese Dienste funktionieren auch davon unabhängig.

Auch für Notfallsituation erscheint uns die ePA in der geplanten Form kaum zweckdienlich:
Viele Patienten erhoffen sich von einer ePA die schnelle Zugriffsmöglichkeit auf ihre medizinische Informationen - und so wird dies auch gerne beworben.
Im echten Leben werden solche sinnvollen Anwendungen aber kaum statt finden: Kein Notarzt wird sich in kritischen Situationen mit schlecht und langsam funktionierender Technik und unvollständigen Datensammlungen abmühen und wertvolle Zeit verschwenden.
Ein Kärtchen im Geldbeutel oder ein Blatt Papier mit Ihren wichtigsten, aktuellen Informationen (z.B. Diagnosen - Medikamente - Allergien) ist hierfür wesentlich effektiver und funktioniert immer auch ohne Strom und ohne Internetanbindung.

Risiken der ePA

Ihre Patientenakten enthalten naturgemäß sehr vertrauliche und private Angaben, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Ein Beispiel: In einem REHA-Bericht können sich Angaben zu Ihren Vorerkrankungen, Operationen, Krankheiten in der Familie, Risikofaktoren wie Nikotin, Alkohol oder Drogen, Laborbefunde, psychische und körperliche Befunde, Sozialstatus, Arbeitsleben, Schulden, Beziehungsstaus und vieles mehr finden. Ihre Gesundheitsdaten sind deshalb besonders schutzbedürftig und unterliegen bislang auch der ärztlichen Schweigepflicht. Gelangen solche Daten in falsche Hände, kann dies verheerende Folgen für die Betroffenen nach sich ziehen. Nach unserer Auffassung steht das Recht auf Datenschutz - und damit auch das Recht, diesen auf freiwilliger Basis zu lockern, ausschließlich dem Patienten (oder dessen gesetzlichen Vertreter) zu, auf den sich die Daten beziehen.
Wenn nun für die elektronische Patientenakte solche sensiblen Daten in einen zentralen Speicher hochgeladen und für verschiedene Zwecke nutzbar gemacht werden sollen, ergeben sich daraus eine ganze Reihe von spezifischen Risiken, die wir nachfolgend für Sie aufführen. Wir geben dabei unsere subjektive Einschätzung ab, wie wahrscheinlich uns ein Eintritt des jeweiligen Risikos erscheint:

Risiko: Unerwünschtes / unbeabsichtigtes Anlegen einer ePA
Die gesetzlich verankerten Opt-Out-Option zur ePA stellt eine Abkehr vom bewährten und gewohnten Prinzip des Einholens einer vorherigen Einwilligung dar. Ohne aktiven Widerspruch kann eine ePA auch gegen den tatsächlichen Willen des Patienten angelegt werden. Es ist zu befürchten, dass viele Patienten aus Unkenntnis oder Komfortgründen dem Anliegen einer ePA nicht aktiv bei ihrer Krankenkasse widersprechen, obwohl sie die ePA eigentlich gar nicht für sich oder ihre Kinder haben möchten.

Risikoeinschätzung: Sehr hoch

Risiko: Unsichere Anonymisierung und Pseudonymisierung
Ihre mittels ePA zentral gespeicherten Gesundheits-Daten sollen vor einer Weiterverwendung zwar anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Dies erscheint aber kaum vollständig und sicher automatisierbar, denn viele Neu- und Altbefunde sind bis heute analog und enthalten oft an mehreren , auch unerwarteten Stellen, Identifikationsmerkmale. In Arztberichten kommen z.B. Patientennamen nicht selten mehrfach im Fließtext vor. Eine sichere und vollständige Digitalisierung und Anonymisierung wäre mit viel händischer Kontrolle verbunden. Dieser Aufwand erscheint uns im Konzept der ePA bislang weder ausreichend bedacht noch einkalkuliert. Doch selbst wenn eine Anonymisierung und Pseudonymisierung mit sehr großem Aufwand fachgerecht durchgeführt würde, besteht weiterhin die Gefahr einer anschließenden Re-Anonymisierung/Re-Pseudonymisierung. Dies bedeutet, dass durch die Kombination verschiedenere ePA-Merkmale, die ausgewertet werden dürften (z.B. Alter – Geschlecht - Postleitzahl - Beruf) wieder signifikante Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können. Auch wenn dies bei der Sekundärnutzung Ihrer Daten grundsätzlich untersagt wäre, wäre es kaum zu bemerken oder kontrollierbar, ob die großen (Digital)-Konzerne als Nutzer Ihrer Daten nicht doch im Hintergrund solche Auswertungen mitlaufen lassen, um sie später mit anderen Daten zusammen zu führen und für eigene, kommerzielle Zwecke zu nutzen. Pseudonymisierte Daten, die heute für gutgemeinte „Forschungszwecke“ an Dritte abfließen, können so zu digitalen Zeitbomben mit unvorhersehbarem Schädigungspotential in der Zukunft werden.

Risikoeinschätzung: Sehr hoch (für die nicht vollständig mögliche Pseudonymisierung / Anonymisierung)
Kaum abschätzbar (für eine Rückrechnung/Daten-Rekombination)

Risiko: Hacker-Angriffe / Krimineller Datenmissbrauch
Eine Sammlung zentral gespeicherter persönlicher Daten ist geradezu dafür prädestiniert, sehr stark die Aufmerksamkeit von kriminellen Hackern aus dem In- und Ausland auf sich zu ziehen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese versuchen, sich Zugang zu den gespeicherten Daten zu verschaffen um dann damit Lösegelder (oder andere Forderungen) zu erpressen. Viele Hacker-Angriffe und Datenpannen im In- und Ausland zeigen, dass dies nicht nur ein theoretisches Risiko ist, sondern leider immer wieder auch in gut geschützt geglaubten Umgebungen, auch im Gesundheitswesen, passiert. Ein solches Szenario mit den gesammelten Gesundheitsdaten aller gesetzlich Versicherten Patienten könnte im schlimmsten Fall existenzgefährdende Wirkungen für einzelne Personen haben – oder sich sogar destabilisierend auf Staat und Gesellschaft auswirken. Weitere Gefahrenebenen ergeben sich an allen Schnittstellen bei Dateneingabe und -nutzung, z.B. auf den Smartphones der Patienten.

Risikoeinschätzung: Eher gering - für die zentrale Datenspeicherung (aber nie vollständig ausschließbar)
hoch - für die Endnutzer-/Smartphone-Ebene

Risiko: Forschungsziele kommerziell statt am Gemeinwohl orientiert
Nach zentraler Speicherung sollen Befunde und Daten dann in Zukunft nicht nur für Ihre medizinische Behandlung, sondern in großem Umfang auch für verschiedene „Forschungszwecke“ im In- und Ausland genutzt werden. In dieser Form hat es so etwas bislang weltweit und aus guten Gründen nicht gegeben. Nutzer könnten dann auch Pharmafirmen, große Konzerne und Digitalfirmen werden, die damit insbesondere ihre "künstliche Intelligenz"-Modelle anlernen sollen. Ob die Ergebnisse später jemals die ersehnten positiven, medizinisch-wissenschaftlichen Auswirkungen auf die Patientenversorgung und das Gesundheitswesen haben würden, ist offen. Wahrscheinlicher erscheint uns die Möglichkeit, dass damit neue Kon troll- und Kostensparmodelle etabliert werden, denn „Evidenz“ lässt sich auch selektiv herausforschen um z.B. damit die Eigeninteressen von Pharmafirmen, Kostenträgern und Versicherungen zu stützen. Kommerzielle Forschungs-Interessen sollen zwar grundsätzlich nicht zulässig sein, doch wer kann dies angesichts der massenhaft vorgesehenen Datennutzungen letztendlich sachgerecht kontrollieren? Die dafür eingeplanten Mittel und rechtlichen Rahmenbedingungen erscheinen uns unzureichend und die vorgesehenen Möglichkeiten der Sanktionierungen bei Regelverstößen nicht tiefgreifend genug. Deshalb bleibt es überaus fraglich, ob eine so gepushte, datengetriebene Forschung letztlich überwiegend dem Allgemeinwohl dienen wird.

Risikoeinschätzung: Hoch

Risiko: Politischer Wandel & Vorratsdaten
Zentral gespeicherte Gesundheitsdaten können auch als eine Art von „Vorratsdatenspeicherung“ betrachtet werden. Ohne schützende politische und rechtliche Rahmenbedingungen könnte versucht werden, diese sehr tiefen und umfassenden Daten zu verschiedenen Kontroll-, Überwachungs- oder Fahndungszwecken heranzuziehen. Zwar müssten dazu zuvor Gesetze geändert oder neu verfasst werden, in Zeiten von Pandemien oder politischen Umbrüchen und Gefahrenlagen erscheinen solche Szenarien aber schnell möglich. Mit dem Argument der „Gefahrenabwehr“ könnten dann Zugriffe auf Ihre Gesundheitsdaten legalisiert werden, die beispielsweise breit angelegte Rasterfahndungen ermöglichen. Dies wäre ein Horrorszenario für die Freiheitsrechte der Menschen und unsere Demokratie.

Risikoeinschätzung: Gering, aber für die Zukunft nicht sicher auszuschließen

Risiko: Patientenversorgung wird beeinträchtigt
Beim massenhaften Anlegen, Befüllen und Pflegen der elektronischen Patientenakten entsteht zwangsläufig ein hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Diese Verwaltungsarbeiten würden zu großen Teilen dem medizinischen Fachpersonal, den Ärztinnen und Ärzten in Praxen und Kliniken aufgebürdet.
Hierbei wäre große Sorgfalt gefordert, denn ein Dokumentenupload ohne vorherige Kontrolle durch fachkundiges Personal würde zu erheblichen Sicherheits- und Haftungsrisiken, z.B. bereits bei einer einfachen Falschzuordnung zu einem anderen Patienten, führen.
Die Hoffnung, eine zentrale Datensammlung könnte einen „schnellen, billigen Zusatznutzen“ schaffen, erschient uns deshalb unrealistisch. Die dafür benötigten Verwaltungszeiten würden für die eigentliche Patientenversorgung fehlen, die in vielen Bereichen bereits am Limit ist.
Es gibt auch Überlegungen, das Einscannen der Patientenakten den Krankenkassen zu übertragen, aber auch das wäre problembehaftet. Zum einen müssten hierzu zunächst tausende von Patientenakten in den Arztpraxen vorbereitet und möglicherweise sogar ausgedruckt werden. Zum anderen müssten Sie Ihre vertraulichen Dokumente den Versicherungsunternehmen / Krankenkassen aushändigen und Interessenkonflikte wären hierbei vorprogrammiert. Aus guten Datenschutz-Gründen haben die Krankenkassen deshalb bis heute keine derartigen Einsichtsrechte und Befugnisse.
Im Ergebnis könnten sich durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Wartezeiten für Sie auf Arzttermine weiter verlängern und Ihr Zugang zu tatsächlich benötigten Leistungen in allen medizinischen Bereichen könnte weiter erschwert werden.

Risikoeinschätzung: Sehr hoch (für die ersten Jahre nach ePA-Einführung)

Risko: Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung für unsere Kinder und für betreute Personen
Wenn Sie nach in Kraft treten des Digi-Gesetzes nicht aktiv werden, können im Rahmen der vorgesehenen gesetzlichen "Opt-Out"-Regelungen elektronische Patientenakten auch für Ihre minderjährigen Kinder oder für Menschen in einem Betreuungsverhältnis angelegt werden. Kinder könnten dann erst später im Alter von z.B. 16 Jahren oder bei Volljährigkeit ihre Selbstbestimmungsrechte in Bezug auf ihre Gesundheitsdaten wahrnehmen. In den Jahren bis dahin wären aber schon viele Daten zentral gespeichert und von Dritten genutzt und zumindest den oben beschriebenen Risiken ausgesetzt worden. Ein möglicher Nutzen einer ePA für Kinder erscheint uns dagegen nur begrenzt.
Zu vielen Lebensbereichen gibt es heute einen gesellschaftlichen Diskurs zu Nachhaltigkeit und zu unserer Verantwortlichkeit für die zukünftigen Generationen. Dazu gehört auch unser Umgang mit digitalen Daten, denn wir setzten heute das ethische, gesellschaftliche und rechtliche Fundament für die digitale Welt, in der unsere Kinder in Zukunft Zukunft leben. Zukunft leben werden, wird von uns heute errichtet.

Risikoeinschätzung: Sehr hoch (für nachfolgenden Generationen)

Resümee

Wir empfehlen Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt: Nutzen Sie Ihre Rechte als mündiger Patient / als Eltern und schützen Sie sich und die Zukunft Ihrer Kinder
Durch Ihren Widerspruch gegen das Anlegen einer ePA können Sie untersagen, dass sensible Gesundheits- und Krankendaten von Ihnen und Ihren Kindern gleich am Anfang dieser Digitalvorhaben in eine zentrale Sammelstelle hochgeladen und dann von Dritten genutzt werden.
Sie können damit ohne großen Aufwand die Daten-Sicherheit für sich und Ihre Familie erhöhen - denn einmal hochgeladene und an Dritte abgeflossene Daten oder Auswertungen lassen sich kaum mehr verlässlich "zurückholen".
Es erscheint uns sinnvoll, erst einmal die Entwicklungen, Erfahrungen und und die Sicherheitslage zur ePA zu beobachten.
Sollten Sie später von der Sicherheit und dem Nutzen solcher Lösungen wirklich überzeugt sein, können Sie immer noch einsteigen und Ihre Daten freigeben.
Lassen Sie sich bitte auch nicht von vollmundigen Vorteils-Versprechen oder kleinen Bonusgeschenken z.B. durch Ihre Krankenkasse, ködern - Sie „zahlen“ dies mit Ihren Gesundheits- und Krankheitsdaten.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Widerspruch?
Wenn Sie nach in Kraft treten des Digi-Gesetzes nicht aktiv werden, kann im Rahmen der vorgesehenen gesetzlichen "Opt-Out"-Regelungen auch gegen Ihren Willen eine elektronische Patientenakte für Sie oder Ihre Kinder angelegt werden.
Voraussichtlich im Februar oder März 2024 wird das Digi-Gesetz wirksam. Danach muss Ihre Krankenkasse Sie über die ePA informieren.
Nachdem Ihre Krankenkasse Sie informiert hat, wird ein Widerspruch gegen das Anlegen einer ePA rechtsgültig möglich sein.
Wenn Sie dann innerhalb von 6 Wochen widersprechen, darf keine ePA für Sie oder Ihr Kind angelegt werden.
Sie können auch nach der 6-wöchigen Frist noch widersprechen und verlangen, dass eine angelegte ePA wieder gelöscht wird.
Wir helfen Ihnen bei Ihren Widersprüchen - hier und in unserer Praxis erklären wir Ihnen die genaue Vorgehensweise und stellen für Sie entsprechende Formulare in Papierform und zum Download bereit.

Gerne können Sie sich mit Ihren Fragen und Ihren eigenen Meinungen per E-Mail an uns wenden - wir freuen uns auf einen konstruktiven Dialog!

Ihre Familienpraxis

Dr. med. Vera Zimmer - Dr. med. Susann Überreiter - Dr. med. Alexander Miller - Th. Bergmann