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E-Rezept ab Januar 2024

Infos zum "Elektronischen Rezept"

Seit dem 1. Januar 2024 sind Vertragsärztinnen und -ärzte dazu verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronische Rezepte (E-Rezepte) auszustellen.
Die Nutzung des E-Rezeptes ist für Sie recht einfach und funktioniert wie folgt:

Bei einer Verordnung übermitteln wir die verschriebenen Medikamente aus unserer Praxis elektronisch auf einen zentralen Server (E-Rezept-Fachdienst) und legen Ihr Rezept dort ab.
Dieses Rezept kann dann in jeder deutschen Apotheke, die über die vorgeschriebene technische Infrastruktur verfügt, abgerufen werden.

Damit der Abruf klappt und Ihnen das richtige Rezept zugeordnet werden kann, müssen Sie sich in der Apotheke identifizieren. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

- Sie können Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen. Diese wird dann in der Apotheke eingelesen. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.
Aus Gründen der Datensparsamkeit und der einfachsten Handhabung empfehlen wir diese Methode.

- Mit einem Smartphone könnten Sie zur Identifizierung theoretisch auch eine E-Rezept-App der "Gematik" nutzen. Was darin genau mit Ihren Daten geschieht, wissen wir nicht. Bitte fragen Sie gegebenenfalls bei ihrer Krankenkasse oder der Gematik nach.

- Alternativ ist auch ein Din-A-4-Papierausdruck mit dem Rezept als Code möglich. In der Apotheke würde dieser dann abgescannt.
Diese umständliche Methode nutzen wir nur in Ausnahmefällen.

- Wenn die Technik versagt, erhalten Sie alternativ auch weiterhin ein "rosa Rezept" von uns.

Folgende Verordnungen können (noch) nicht als E-Rezept ausgestellt werden - hierfür erhalten Sie Papierrezepte wie bisher:
- Privatrezepte
- gelbe BTM (Betäubungsmittel)-Rezepte
- Heil- und Hilfsmittelverordnungen

Hinweise
Die Einführung des E-Rezeptes ist uns gesetzlich verpflichtend vorgegeben. In erster Linie werden damit Vorteile für die gesetzlichen Krankenkassen geschaffen, da diese schneller über Verordnungsdaten verfügen können.
Als Arztpraxis haben wir keinen Einfluß auf die zugrundeliegenden technischen Strukturen und externen Vorgänge.
Wir bitten Sie daher für etwaige Verzögerungen und technische Unzulänglichkeiten um Ihr Verständnis.

Die Rezept-Verordnungsdaten waren Ihrer Krankenkasse auch vor der Einführung des E-Rezeptes grundsätzlich schon zugänglich, von daher haben wir hierzu keine grösseren Datenschutz-Bedenken.

Im Gegensatz dazu haben wir aber zu der ebenfalls geplanten "elektronischen Patientenakte" (ePA) ganz erhebliche Bedenken:
Weder die zugrundliegende Technik noch die rechtlichen Rahmenbedingungen erscheinen uns hierfür ausgereift.
Viele Patienten erhoffen sich von einer ePA meist einen schnellen Zugriff auf medizinische Informationen, z.B. in Notfallsituationen.
Im echten Leben werden solche sinnvolle Anwendungen aber kaum statt finden, denn kein Notarzt wird sich in kritischen Situationen mit schlecht und langsam funktionierender Technik und unvollständigen Datensammlungen abmühen.
Ein Kärtchen im Geldbeutel oder ein Blatt Papier mit Ihren wichtigsten, aktuellen Informationen (z.B. Diagnosen - Medikamente - Allergien) ist hierfür wesentlich effektiver und funktioniert auch ohne Strom und ohne Internetanbindung immer.

Die Hauptnutzung Ihrer über eine elektronische Patientenakte gesammelten und zentralisierten Gesundheits- und Krankheitsdaten würde in der Realität viel eher so aussehen:
Gesetzlich ist festgelegt, dass Ihre Daten Dritten für das Anlernen von künstlicher Intelligenz und zu verschiedensten Forschungszwecken im In- und Ausland zur Verfügung gestellt werden sollen.
Solche Sekundärdatennutzungen sehen wir äusserts kritisch. Deshalb raten wir zu Ihrem Schutz von einer ePA-Nutzung zum jetzigen Zeitpunkt ab.
Hier können Sie sich ausführlicher zur ePA informieren.

Für die Nutzung von Diensten wie "elektronisches Rezept", "elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung", "elektronischer Medikationsplan" oder "Notfalldatensatz" benötigen Sie die "elektronische Patientenakte" nicht.
Diese Funktionen lassen sich auch ohne zentrale und umfassende Speicherung Ihrer privaten Gesundheitsdatendaten nutzen.
Für die schnelle und sichere elektronische Kommunikation zwischen Ärzten ist eine ePA ebenfalls nicht notwendig.

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